Mit der Annahme des Gegenvorschlags können Steuerpflichtige im Kanton Zürich für die Krankenkassenprämien künftig 2900 Franken (bisher: 2600 Franken) von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Abzug für die Krankenkassenprämien von Kindern bleibt unverändert bei 1300 Franken. Bei Kanton und
Zahlt sich auf die Krankenkasse für denise
Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten - Pro Infirmis
er Abzug von behinderungsbedingten Kosten
Die behinderungsbedingten Kosten sind im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten in vollem Umfang (d.h. ohne Selbstbehalt) abzugsberechtigt; und zwar sowohl die Kosten für die steuerpflichtige Person selber, als auch jene für eine von ihr unterhaltene Person.
Als behinderungsbedingte Kosten gelten die Kosten, die einer Person als Folge ihrer Behinderung entstehen. Eine Behinderung im steuerrechtlichen Sinn besteht dann, wenn eine länger dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung es einer Person erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Lebensverrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wie in der IV gilt eine Beeinträchtigung als länger dauernd, wenn sie bereits während eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten erschwert hat oder dies voraussichtlich während eines Jahres tun wird.
Unter den Begriff der Behinderung fallen in jedem Fall die Bezüger und Bezügerinnen einer IV-Leistung sowie einer Hilflosenentschädigung oder eines Hilfsmittels der AHV. Ebenfalls darunter fallen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie Spitex-Patientinnen und -Patienten, bei denen ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens einer Stunde pro Tag anfällt. Wer nicht unter diese Umschreibung fällt, kann den Nachweis des Vorliegens einer Behinderung mittels eines vom Arzt auszufüllenden Fragebogens erbringen.
Nicht als Behinderung im steuerrechtlichen Sinn gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel (z.B. eine Brille oder ein Hörgerät) korrigiert werden können. Auch wenn die Beeinträchtigung einzig darin liegt, dass eine Diät eingehalten werden muss, liegt praxisgemäss keine Behinderung im steuerrechtlichen Sinn vor.
Wie bei den Krankheits- und Unfallkosten können nur jene behinderungsbedingten Kosten abgezogen werden, die selbst getragen werden müssen, d.h. von keiner Versicherung (AHV, IV, Krankenkasse, Unfallversicherung, Ergänzungsleistungen, Haftpflichtversicherung usw.) gedeckt und auch nicht von Hilfswerken und Stiftungen finanziert worden sind. Bei Assistenz- und Transportkosten wird jeweils geprüft, ob sie nicht bereits über eine Hilflosenentschädigung gedeckt sind.
Erhält eine Person mit einer Behinderung von einer Versicherung (z.B. Haftpflichtversicherung) eine Kapitalleistung für künftige behinderungsbedingte Kosten, so entfällt ein Abzug von behinderungsbedingten Kosten so lange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten die Höhe der Entschädigung übersteigen.
Beispieleins von eins zu Der Abzug von behinderungsbedingten Kosten
Frau M hat nach einem schweren Unfall von der Haftpflichtversicherung eine Kapitalabfindung von 150'000 Franken als Entschädigung für zukünftige behinderungsbedingte Kosten erhalten. Sie bezieht zudem von der IV eine monatliche Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit.
Frau M entstehen jährlich ungedeckte Kosten für Assistenz sowie Fahrkosten in der Höhe von rund 20'000 Franken. Sie kann diese Kosten bei den Steuern erst dann als behinderungsbedingte Kosten abziehen, wenn sie den Nachweis erbracht hat, dass diese Kosten die von der Haftpflichtversicherung erhaltene Kapitalabfindung mittlerweile überstiegen haben. Zudem kann sie die Kosten nur abziehen, soweit sie nicht durch die Hilflosenentschädigung bereits gedeckt sind. Es ist wichtig, dass Frau M alle Kostenbelege aufbewahrt. Sonst wird es ihr kaum gelingen, diesen Nachw
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