RAHMENFRIST
FAQ Arbeitslosenentschädigung
Auswirkungen der AHV-Reform
Arbeitslos während Covid-19
Arbeitslos, was tun?
Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist1, schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Die Höhe der ALE hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst2).
Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes, wenn ...
- Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;
- Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
- Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes.
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz.
Von der ALE sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge3 und bei ausländischen Staatsangehörigen eventuell die Quellensteuern in Abzug zu bringen4.
Taggeld für Beitragsbefreite
Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80% Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter bei 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag liegt. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.
1Je nach Monat liegt die Anzahl der Werktage zwischen 20 und 23; durchschnittlich sind es 21,7 Tage.
2Bei starken Lohnschwankungen wird auf einen Durchschnittswert abgestellt.
3Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge an die AHV/IV/EO, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie an die berufliche Vorsorge. Damit sollen Beitrags- und Versicherungslücken verhindert werden. Ihre ALK veranlasst das Notwendige. Zu beachten ist, dass mit den BVG-Beiträgen die Risiken Invalidität und Tod, nicht hingegen Alter versichert sind. Weitere Informationen betreffend die berufliche Vorsorge können Sie dem Merkblatt beim Info-Serivce für Arbeitlose entnehmen.
4Nur für quellensteuerpflichtige ausländische Staatsangehörige von Bedeutung.
Weitere rechtliche Fragen und zuständige Stellen
Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.
Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und während dieser Zeit keine ALE bezogen, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.
Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 2 Jahren seit dem Ende der Eröffnung der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen.
Haben Sie in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, kann ebenfalls eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfolgen.
Hat bei Aufnahme Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit wiederum bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestanden und erfolgt die Wiederanmeldung innert 2 Jahren nach deren Ende, kann sie um 2 Jahre verlängert werden.
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
Fehlende Beitragszeit
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen …
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, …
- wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU/EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
- wenn Sie Schweizer oder Schweizerin sind oder niedergelassene/r EU- oder EFTA-Staatsangehörige/r und
- eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung aufweisen.
Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Scheidung einer Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- Trennung einer Ehe oder Partnerschaft;
- Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin aus eingetragener Partnerschaft;
- Wegfall einer IV-Rente
Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service, „Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung“, Nr. 716.800).
Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Weitere rechtliche Fragen und zuständige Stellen
ALTE RAHMENFRIST FERTIG : 30.6.25, BEGINN 1. 6.23
NEUER FRIST BEGINN 1.7.25
BEDINGUNGEN :
VOM 1.7.23 BIS 1.7.25 (2 JAHRE) GEARBEITET (BZW. EO EINBEZAHLT)
KONKRET:
BEGINN VERFÜÜÜÜGLI:
23.11.23

BIS 23.2.25
= EINBEZAHLTE MONATE 16 (FRIST VOM 1.7.23 BIS 1.7.25 = ERFÜLLT
NEUER RAHMENFRIST BEGINNT 1.7.25 , RÜCKWIRKEND 2 JAHRE ERFÜLLT (BEGINN BERECHNUNG 23.11.23 BIS 23.2.25)
ERFÜLLT IMMER NOCH 16 MONATE
DOKUMENT UNTER VIDEOS UND STICK SAVE 203.25
20.3.25 RAV HR OATES 08.00 UHR