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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist gesetzlich verboten, wehren Sie sich! Oder holen Sie sich Unterstützung und kontaktieren Sie uns. Das Beratungsteam beantwortet Ihre Fragen vertraulich und kompetent.
belaestigt.chkokon - Für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre
kokon berät Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die eine Form von Gewalt erlebt haben, z.B. sexuelle Belästigung, homo- oder transfeindliche Übergriffe. Auch Personen aus dem Umfeld der Betroffenen werden beraten. kokon ist eine vom Kanton anerkannte Opferberatungsstelle. Beratungen sind anonym und kostenlos.
+41 44 545 45 40Beratungsstelle kokon, Opferhilfe und Krisenberatung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Not, Gemeindestrasse 48, 8032 Zürich
Frauenberatung sexuelle Gewalt - Für Frauen*
Die Frauenberatung sexuelle Gewalt berät Frauen*, die sexuelle und/oder häusliche Gewalt erlebt haben Auch Personen aus dem Umfeld werden beraten. Die Frauenberatung ist eine vom Kanton Zürich anerkannte Opferberatungsstelle. Die Beratungen sind vertraulich und kostenlos.
+41 44 291 46 46Frauenberatung sexuelle Gewalt, Letzigraben 89, 8003 Zürich
Opferberatung Zürich - Für alle Opfer von Gewalt
Die Opferberatung Zürich berät alle Menschen, die eine Form von Gewalt erlebt haben, z.B. sexuelle Belästigung, homo- oder transfeindliche Übergriffe. Auch Personen aus dem Umfeld werden beraten. Die Opferberatung Zürich ist eine vom Kanton anerkannte Opferberatungsstelle. Beratungen sind vertraulich und kostenlos. Neu berät die Opferberatung Zürich auch per Chat.
+41 44 299 40 50Opferberatung Zürich, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich
LGBT+ Helpline
Das Beratungsangebot richtet sich an alle Menschen, welche Fragen zum LGBT-Lebensumfeld haben – egal, welche sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität sie selbst haben.
0800 133 133LGBT+ Helpline Schweiz, Monbijoustrasse 73, 3006 Bern
lilli.ch
Lilli.ch: Website für Jugendliche und junge Frauen und Männer mit Informationen u.a. zu sexueller Gewalt.
Online Opferberatung – für alle Opfer von Gewalt
Die Opferberatung Zürich berät alle Menschen, die eine Form von Gewalt erlebt haben, z.B. sexuelle Belästigung, homo- oder transfeindliche Übergriffe. Auch Personen aus dem Umfeld werden beraten. Die Opferberatung Zürich ist eine vom Kanton anerkannte Opferberatungsstelle. Beratungen sind vertraulich und kostenlos. Neu berät die Opferberatung Zürich auch per Chat.
ZüRAS
Sie fühlen sich wegen Ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion ungerecht behandelt, benachteiligt oder bedroht? Erleben Sie bei der Arbeit, in der Freizeit oder in der Nachbarschaft Rassismus und Diskriminierung? Wir unterstützen Sie. Wir beraten Sie, empfehlen weitere Schritte und suchen mit Ihnen Lösungen. Die Beratung ist vertraulich und unabhängig. Wenn Sie im Kanton Zürich wohnen, ist die Beratung kostenlos.





GEWALT HILFE, ZÜRICH SCHAUT HIN, TIPPS RECHTSHILFE

Rechtliche_Informationen.pdf (zuerichschauthin.ch)
https://nohisfra.hpage.com/get_file.php?id=35380332&vnr=679357
Zürich schaut hin Rechtliche Informationen September 2021 Zürich schaut hin Einleitung Sexuelle, sexistische, homo- und transfeindliche Belästigungen im öffentlichen Raum und im Nachtleben können bei der Polizei angezeigt werden. Das Strafgesetz regelt, welches Verhalten bestraft wird. Die Polizei klärt als erstes ab, ob die gemeldete Tat eine strafbare Handlung (Straftat) darstellt. Damit eine Person bestraft werden kann, muss zuerst nachgewiesen werden, dass die Tat tatsächlich so stattgefunden hat. Dazu benötigt die Polizei die Aussagen des Opfers sowie der angeschuldigten Person. Auch Leute, die die Tat gesehen haben, können befragt werden. Anzeige erstatten Eine Anzeige kann auf jedem Polizeiposten gemacht werden. Je nach Straftat (sexuelle Belästigung, Vergewaltigung, Drohung) ist zusätzlich ein Strafantrag erforderlich. Wenn Beweismittel gesammelt werden müssen, sollte dies schnell geschehen. Deshalb ist ein Besuch beim Arzt/bei der Ärztin oder im Notfall eines Spitals innerhalb von 1 – 2 Tagen sinnvoll. Wenn du eine Gewalttat erlebt hast, so solltest du mit einer Beratungsstelle Kontakt aufnehmen. Lass dich beraten, kostenlos und vertraulich. Es ist wichtig und hilfreich zu wissen, was deine Rechte sind und wie ein Verfahren ablaufen kann. Je nach Straftat ist auch der zivilrechtliche Rechtsweg möglich. Unter Umständen macht eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit (Art. 28 ff. Zivilgesetzbuch) Sinn. Mehr Informationen dazu findest du hier. Antragsdelikt oder Offizialdelikt? Je nach Schweregrad der Gewalt oder der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer ist eine Tat ein Antragsdelikt oder ein Offizialdelikt. Ein Antragsdelikt wird von der Polizei und Justiz nur untersucht, wenn die betroffene Person bei der Polizei eine Anzeige macht und einen Strafantrag stellt. Antragsdelikte sind z.B. sexuelle Belästigung, Exhibitionismus oder die meisten Fälle von Drohung. Die Frist zur Stellung eines Strafantrags beträgt drei Monate. Bei einem Offizialdelikt sind Polizei und Justiz verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten, sobald sie von einer möglichen Straftat erfahren. Deshalb kann eine solche Anzeige nicht mehr zurückgezogen werden. Nicht nur die Betroffenen, sondern auch Drittpersonen wie Freundinnen und Familienangehörige können Anzeige erstatten. Straftaten gemäss Strafgesetzbuch StGB Nun folgt eine Liste von Straftaten, die bei der Polizei angezeigt werden können. Wenn du unsicher bist, ob dein Erlebnis eine Straftat ist und ob du überhaupt eine Anzeige machen willst, kann dir ein E-Mail oder ein Gespräch mit einer Beratungsstelle helfen. Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) «Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft». Zürich schaut hin Unerwünschte Berührungen und Betatschen, sexuell gefärbte Beschimpfungen oder Beleidigungen können angezeigt werden. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) «Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (…)». Vergewaltigung (Art. 190 StGB) «Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. (…)» Dieser Gesetzesartikel wird nur bei Mädchen und Frauen angewendet. Vergewaltigung von Jungen und Männern gilt als sexuelle Nötigung und kann ebenso streng bestraft werden. Exhibitionismus (Art. 194 StGB) «Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.» Exhibitionismus heisst, dass sich jemand nackt oder bei der Ausübung sexueller Aktivitäten zur Schau stellt vor fremden Personen. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (261bis StGB) «Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, (…), wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Drohung (Art. 180 StGB) «Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)».
Persönlichkeitsverletzungen - Stadt Zürich (stadt-zuerich.ch)
Persönlichkeitsverletzungen
In welchen Fällen ist eine Klage sinnvoll?
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Dem Gericht kann beantragt werden, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer aufzuhalten, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Wohnquartieren, aufzuhalten; mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischen, schriftlichem oder elektronischen Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?
Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung können am Wohnsitz (natürliche Personen) oder Sitz (juristische Personen) der klagenden oder beklagten Partei eingereicht werden.
Formalitäten: Was muss eingereicht werden?
Das Klageformular muss die klagende sowie die beklagte Partei klar bezeichnen und ein Rechtsbegehren benennen.
Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen trägt dazu bei, die Zuständigkeit zu überprüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können. Sämtliche Eingaben haben mindestens im Doppel zu erfolgen (je ein Exemplar für das Friedensrichteramt und jede Gegenpartei).
Ein entsprechendes Formular finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare.
Weitere Informationen
Beratung Kantonspolizei Zürich
https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/gewalt-extremismus.html
Universität Zürich :
Wer angegriffen wird (twdmupafdrile) darf sich wehren :
Wer angegriffen wird, darf sich wehren (Interview) - Zurich Open Repository and Archive (uzh.ch)











