FINANZIELLE HILFE STADT ZÜRICH (OFFIZIELLE UNTERSTÜTZUNG)
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Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Rentnerinnen und Rentner in finanziell bescheidenen Verhältnissen in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Soziales > ErgänzungsleistungenZusatzleistungen zur AHV und IV
der AHV oder IV begründen).
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Soziales > Sozialhilfe > Sozialhilfehandbuch > Weitere Leistungen Soziale Sicherheit > Sozialversicherungsleistungen > Zusatzleistungen zur AHV und IVHilfe beim Beantragen
Folgende Angaben benötigen wir in jedem Fall von Ihnen: Die AHV-Nr. der auszubildenden Person (steht auf der Krankenkassenkarte oder dem AHV-Ausweis) Die Angaben zur Ausbildung, für welche die auszubildende Person Ausbildungsbeiträge beantragt Die Angaben
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Bildung > Berufs-, Studien- und Laufbahn­beratung > Ausbildungsbeiträge > Hilfe beim BeantragenEinkommensgrenzen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 1997
Einkommensgrenzen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 1997 Details Historie Nachtragsnr: (aktuell) Nachtragsnummer 039 (in Kraft bis 01.01.2003) 017 (in Kraft bis 31.12.2002) 016 (in Kraft bis 31.03.1997) 014 (in Kraft bis 31.12.1996) 012 (in Kraft bis
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Zürcher Gesetzessammlung > Einkommensgrenzen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 1997Überbrückungsleistungen
Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können bis zur Pensionierung statt Sozialhilfe neu eine Überbrückungsleistung beantragen. Alle Informationen und Voraussetzungen dazu finden Sie auf dieser Seite.
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Soziales > ÜberbrückungsleistungenRegierungsratsbeschluss Nr. 512/2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 512/2014 Details Titel Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, anrechenbare Mietzinsmaxima, Schreiben an das EDI RRB Nr. 512 Direktion Sicherheitsdirektion Sitzungsdatum 30.04.2014 Publikationsdatum 08.05.2014 Beschlusstext
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Beschlüsse des Regierungsrates > Regierungsratsbeschluss Nr. 512/2014Übergang von Ansprüchen
Zur Kinderrente vgl. Art. 22ter Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 71ter AHVV. Ergänzungsleistungen Die Drittauszahlung von Ergänzungsleistungen richtet sich nach Art. 20 ATSG.
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Soziales > Sozialhilfe > Sozialhilfehandbuch > Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe > Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe > Übergang von AnsprüchenBeträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Erwachsene siehe Kapitel 7.1.06 3.Teuerungsanpassung 3.1Grundsatz Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 ist vorgesehen, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Soziales > Sozialhilfe > Sozialhilfehandbuch > Materielle Grundsicherung (WSH) > Grundbedarf GBL > Beträge für den Grundbedarf für den LebensunterhaltÜberbrückungsleistungen
Wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht, muss die AHV vorbezogen werden und es besteht kein Anspruch mehr auf Überbrückungsleistungen (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4. lit. b).
Inhaltsseiten Kanton Zürich > Soziales > Sozialhilfe > Sozialhilfehandbuch > Weitere Leistungen Soziale Sicherheit > Sozialversicherungsleistungen > ÜberbrückungsleistungenAHV-Vorbezug
Die Anmeldung zum Vorbezug muss von der betroffenen Person selber erfolgen (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.3 Erläuterungen a)). 2.Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der AHV Leistungen der AHV gehen grundsätzlich der Sozialhilf
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