VorSorgeAuftrag ja oder nein und was ist das ?



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Ihr Vorsorgeauftrag

Im Vorsorgeauftrag halten Sie fest, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Aber was müssen Sie dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Vorsorgeauftrag.

Zwei ältere Herren denken über den nächsten Schachzug hinaus: Sie haben einen Vorsorgeauftrag erfasst.

«In meinem Vorsorgeauftrag habe ich festgehalten, dass Franz mich vertreten soll, falls ich urteilsunfähig werde. Er kennt mich in- und auswendig und wird sich ganz bestimmt für mich einsetzen! Die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten vertraue ich meiner Bank an. So kann nichts schiefgehen.»

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es, dass eine bestimmte Person Vertretungshandlungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit vornehmen kann. Die Vertretungshandlungen beschränken sich auf administrative, finanzielle und persönliche Angelegenheiten und haben die Interessen der auftraggebenden Person zu wahren.

Dieses Dokument muss formgültig erstellt werden (Art. 361 ZGB): Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder notariell beurkundet werden. Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und eine Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stattgefunden hat. Der Auftrag endet, wenn die Person Ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder wenn sie stirbt. 

Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Den Vorsorgeauftrag benötigen Sie für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung geschehen. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer in diesem Fall Ihre Interessen vertreten soll.

Wann sollte ich einen Vorsorgeauftrag errichten?

Einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, macht in jedem Alter Sinn. Verheiratete Paare können sich gegenseitig umfassende Vertretungsrechte zusichern (beispielsweise der Erwerb oder Verkauf von Grundeigentum). Für unverheiratete Personen besteht die Möglichkeit, sich gegenseitig rechtliches Vertretungsrecht zuzusprechen. Für alleinstehende Personen beispielsweise eröffnet dieses Rechtsinstrument die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens einzusetzen. 

Unser Vorsorgedossier Docupass hilft Ihnen, einen guten Vorsorgeauftrag zu erstellen. Informieren Sie sich darüber.

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Was gehört alles in einen Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen (vgl. ZGB Art. 360ff).

Für Ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten können Sie eine Vertretungsperson bestimmen. Sie betrauen diese natürliche oder juristische Person damit, Sie gegenüber Behörden, Banken, Geschäftspartnern, Familienangehörigen etc. zu vertreten.

Die Ernennung eines Bevollmächtigten für den Rechtsverkehr betrifft den alltäglichen Umgang mit Ihrem Vermögen und Ihren Finanzen. Besondere Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Verkauf eines Hauses oder eine Eintragung im Grundbuch, sind nicht enthalten. Möchten Sie, dass sich die ernannte Person auch um diese Angelegenheiten kümmert? Dann erwähnen Sie dies explizit in Ihrem Vorsorgeauftrag.

Generell gilt: Je konkreter und detaillierter Ihr Vorsorgeauftrag für die Urteilsunfähigkeit ist, desto besser kann ihr Wille umgesetzt werden.

Was muss ich beachten, wenn ich einen Vorsorgeauftrag erstelle?

Das wichtigste ist, eine Person einzusetzen, der Sie absolut vertrauen und die auch bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Ausserdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine Person für alle drei Aufgabenbereiche einsetzen möchten oder pro Aufgabe eine andere Person. Möglich ist auch, eine juristische Person (beispielsweise eine Bank) einzusetzen. Wichtig ist, mit den eingesetzten Personen persönliche Gespräche zu führen und ihnen mitzuteilen, was Ihnen besonders wichtig ist, oder etwa wo die benötigten Unterlagen zu finden sind. Zudem sollten die zukünftigen Vorsorgebeauftragten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden, die sie als vorsorgebeauftragte Person innehaben werden.  

Wichtig zu wissen ist: Wenn die Urteilsunfähigkeit eintrifft, muss der Vorsorgeauftragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde validiert werden, bevor er seine Gültigkeit erhält.
 

Die vier Phasen eines Vorsorgeauftrags

Ein Vorsorgeauftrag durchläuft üblicherweise vier Phasen: Während eine Person ihren Vorsorgeauftrag in der ersten Phase erstellt, allenfalls im Personenstandsregister des Zivilstandesamts hinterlegt und Gespräche mit künftigen Vorsorgebeauftragten führt, nimmt sie in den nachfolgenden Phasen keine aktive Rolle ein: Ihre Urteilsunfähigkeit bildet die Voraussetzung und den Beginn der drei Phasen, in denen der Vorsorgeauftrag von der KESB validiert werden muss und die vorsorgebeauftragte Person die Umsetzung übernimmt. Diese endet erst, wenn die auftraggebende Person stirbt oder ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt. 

  • Vorsorgebeauftragte Person ist offiziell handlungsfähig und besitzt entsprechende Rechte und Pflichten
  • Die vorsorgebeauftragte Person muss jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ablegen können (Art. 400 OR)
  • Keine Berichterstattung gegenüber KESB verlangt. Erkennen jedoch andere Personen, dass die Interessen der betroffenen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt werden, schreitet die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund einer Meldung ein
     

Was sind die Formvorschriften für den Vorsorgeauftrag?

Für einen Vorsorgeauftrag gibt es zwei verschiedene Formen (ZGB Art. 361).

Wo bewahre ich meinen Vorsorgeauftrag auf?

Am besten bewahren Sie Ihren Vorsorgeauftrag so auf, dass Ihre Angehörigen ihn ohne zusätzliche Informationen finden. Wählen Sie zum Beispiel einen Ort, an dem Sie auch andere offizielle Dokumente aufbewahren. Sie können den Vorsorgeauftrag auch online in Ihrem elektronischen Gesundheitsdossier hinterlegen. So können Sie jederzeit von einem Computer aus darauf zugreifen.

Aber Vorsicht: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anerkennt Ihren Vorsorgeauftrag nur, wenn das Original vorliegt. Kopien werden als Hinweis angesehen, sind aber nicht rechtsgültig. Das Zivilstandesamt vermerkt Ihren Hinterlegungsort gegen eine Gebühr von 75 Franken in der zentralen Datenbank (Infostar). So ist Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell und unkompliziert auffindbar.

Was geschieht, wenn ich ohne Vorsorgeauftrag urteilsunfähig werde?

Eheleute und eingetragene Partner

Wenn einer der beiden Partner urteilsunfähig wird, erhält der andere auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen (vgl. ZGB, Art. 374 ff). Dabei ist der zivilrechtliche Status, sowie die Wohn- und Lebenssituation  ausschlaggebend. Die beiden Partner müssen entweder im gleichen Haushalt wohnen oder sich «regelmässig und persönlich Beistand leisten».

Dieses gesetzliche Vertretungsrecht gilt für folgende Bereiche:

  • Alle üblichen Rechtshandlungen, zum Beispiel Vertragsabschlüsse
  • Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung
  • Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen

Aussergewöhnliche Rechtshandlungen, zum Beispiel einen Liegenschaftsverkauf, muss der Partner mit Vertretungsrecht allerdings von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewilligen lassen. Diese Massnahme dient dem Schutz der urteilsunfähigen Person: Die KESB bewilligt die Vertretungshandlung nur, wenn Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können.

Alleinstehende Personen

Bei alleinstehenden Personen wird eine Beistandschaft errichtet (vgl. ZGB Art. 381). Hierfür klärt die KESB als erstes ab, ob jemand im nahen Familien- oder Bekanntenkreis diese Aufgabe übernehmen kann.

Wie finde ich die richtige Vertretungsperson?

Es ist nicht einfach, eine passende Vertretungsperson zu finden. Wählen Sie eine Person, der Sie absolut vertrauen. Wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und die Vertretung jemand anderem übergeben.

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer zukünftigen Vertretungsperson. Informieren Sie sie über die Aufgaben, die auf sie zukommen und diskutieren Sie offene Fragen. Erklären Sie auch, wieso Sie sich wünschen, von dieser Person vertreten zu werden.

Es lohnt sich ausserdem, eine stellvertretende Vertretungsperson zu benennen. Diese kommt zum Einsatz, falls Ihre erste Wahl den Vorsorgeauftrag nicht mehr annehmen kann oder möchte. Vergessen Sie nicht, auch mit der Stellvertretung Ihre Wünsche und die Vertretungsaufgabe zu besprechen.

Denken Sie ausserdem daran, in Ihrem Vorsorgeauftrag auch die Entschädigung der Vertretungsperson zu bestimmen. Falls Sie dies vergessen, bestimmt die KESB über eine angemessene Entschädigung (vgl. ZGB, Art. 366).

Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von einer möglichen Urteilsunfähigkeit erfährt, leitet sie erste Untersuchungen ein. Falls diese die Urteilsunfähigkeit bestätigen, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag. Dabei übernimmt sie die folgenden Aufgaben (vgl. ZGB Art. 363):

  1. Prüfung, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist: Sind die Formvorschriften eingehalten? War der Urheber zum Verfassungszeitpunkt urteilsfähig?
  2. Kontrolle, ob die Vertretungsperson für den Vorsorgeauftrag geeignet ist: Ist sie urteilsfähig? Sind Interessenskonflikte vorhanden?
  3. Entscheidung über eine allfällige Entschädigung der Vertretungsperson, falls diese im Vorsorgeauftrag nicht geregelt ist.

Sobald diese Abklärungen erledigt sind, entscheidet die eingesetzte Vertretungsperson, ob sie den Vorsorgeauftrag annimmt. Wenn sie dem Vorsorgeauftrag zustimmt, erhält sie von der KESB die Vertretungsurkunde. Damit kann sie belegen, welche Berechtigungen sie hat.

Nach Beginn des Vorsorgeauftrages sind die Aufgaben der KESB so gut wie abgeschlossen. Sie schreitet nur wieder ein, falls Ihre Interessen gefährdet sind (vgl. ZGB, Art. 368).

Beendigung des Auftragsverhältnisses

Grundsätzlich endet der Vorsorgeauftrag, wenn der Verfasser seine Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder stirbt.

Die Vertretungsperson kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist auflösen. Dazu muss sie der KESB eine schriftliche Mitteilung schicken. Wenn die Vertretungsperson wichtige Gründe vorlegen kann, kann sie den Auftrag auch fristlos kündigen. Falls die Vertretungsperson selber urteilsunfähig wird, entbindet sie die KESB vom Vorsorgeauftrag.

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VorSorgeAuftrag ja oder nein und was ist das ?

Urteilsunfähigkeit-Vorsorgeaufträge: In vielen Fällen gar nicht nötig

Mit einem Vorsorgeauftrag kann man bestimmen, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern soll, wenn man dazu nicht mehr in der Lage ist. Das stimmt so weit. Doch Vorsorgeaufträge sind kompliziert und teuer. Dazu kommt: In den meisten Fällen sind sie gar nicht nötig

Autor:

Jeder Mensch könne plötzlich urteilsunfähig werden, heisst es in einem Ratgeberartikel. «Damit Sie selber bestimmen können, wer sich dann um ihre Angelegenheiten kümmert, brauchen Sie einen Vorsorgeauftrag.» Vielleicht hat der Vater von Julia Ganz (Name geändert) diesen Artikel gelesen. Jedenfalls verfasste der Mann einen Vorsorgeauftrag und bestimmte darin, dass seine Kinder seine Angelegenheiten besorgen sollten, sollte er dazu nicht mehr in der Lage sein. Doch als es so weit war, gab es Probleme.

 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterfragt Arztzeugnis

 «Unser Vater lebt im Altersheim», erzählt Julia Ganz. «Er ist sehr schwach, spricht kaum noch. Weil wir die Kosten für das Heim bezahlen müssen, wollten wir den Verkauf seines Hauses in die Wege leiten». Die Geschwister reichen den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Zusammen mit einem Zeugnis des Hausarztes, worin steht, dass der Vater nicht mehr handlungsfähig sei.

Wozu dient ein Vorsorgeauftrag?

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In einem Vorsorgeauftrag können Sie festlegen, wer Sie in persönlichen, finanziellen und/oder rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, sollten Sie dauerhaft urteilsunfähig werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie Ihren Vorsorgeauftrag komplett von Hand verfassen, datieren und unterschreiben müssen. Sie können Ihren Vorsorgeauftrag beim Zivilstandesamt an Ihrem Wohnort registrieren lassen. Geben Sie den Personen, die Sie im Vorsorgeauftrag nennen, eine Kopie des Dokuments. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerrufen werden. Er wird erst in Kraft gesetzt, wenn Sie dauerhaft urteilsunfähig werden.

Damit war die KESB aber nicht zufrieden. Der betagte Vater musste sich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen. Resultat: Der Mann sei wohl «leicht kognitiv beeinträchtigt», deswegen aber nicht urteilsunfähig. Julia Ganz versteht das nicht. «Mein Vater hat extra für diesen Fall einen Vorsorgeauftrag ausgefüllt». Dass ein Vorsorgeauftrag aber erst dann gelte, wenn eine Person nachweisbar und dauerhaft urteilsunfähig sei, sei ihr nicht bewusst gewesen. Ebenso wenig, dass die KESB dies prüfe. «Wir dachten, dank dem Vorsorgeauftrag hätten wir nichts mit der KESB zu tun.»

Was kostet es, einen Vorsorgeauftrag in Kraft zu setzen?

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Sie können einen Vorsorgeauftrag selber erstellen, zum Beispiel anhand eines Musterformulars (siehe LinkBox). Verschiedene Organisationen verkaufen umfangreiche Vorsorgepakete mit Dokumenten zum Ausfüllen.

 Sollten Sie urteilsunfähig werden, wird der Vorsorgeauftrag durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Kraft gesetzt. Dabei fallen Gebühren an. Diese betragen je nach Ort zwischen ein paar Hundert und mehreren Tausend Franken.

Wie Julia Ganz denken viele: Dass Angehörige mit dem Vorsorgeauftrag ohne Zutun der KESB schalten und walten können. Ein Irrtum. Ein anderes Missverständnis: Ohne Vorsorgeauftrag könne beispielsweise die Ehefrau die Liegenschaft ihres Ehemannes nicht verkaufen, wenn dieser nicht mehr urteilsfähig sei. Deshalb sei es wichtig, dieser Situation mit einem Vorsorgeauftrag vorzubeugen.

Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?

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Verheiratete und eingetragene Paare haben laut Gesetz eine gegenseitige Vertretungsbefugnis. Sie können sich in alltäglichen Angelegenheiten gegenseitig vertreten und verpflichten. Bei nicht alltäglichen Angelegenheiten ist die Einwilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nötig. Zum Beispiel, wenn die Ehefrau das Haus des Ehemannes verkaufen möchte, um anfallende Pflegekosten zu decken.

 Wird eine nicht verheiratete Person urteilsunfähig, so bestimmt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Dabei prüft die KESB, ob es in der Familie oder unter nahen Angehörigen geeignete Personen gibt. Tipp: Wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag machen möchten, können Sie in einem einfachen Schreiben festhalten, wen Sie sich in diesem Fall als Beistandsperson wünschen.Bei einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann man dieses Dokument hinterlegen. Ansonsten ist es sinnvoll, es der Person zu geben, die man sich als Beistandsperson wünscht.

Dem widerspricht Patrick Fassbind, Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt. «Die Ehefrau kann die Liegenschaft auch ohne Vorsorgeauftrag verkaufen», erklärt er. «Dazu braucht sie einfach die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Im Normalfall keine grosse Sache.»

Gesetzesänderung in Planung

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Gegenwärtig ist eine Änderung des Erwachsenenschutzrechts in Planung: Künftig sollen Ehepaare und eingetragene Paare weitergehende Vertretungsrechte bekommen. Zudem wird überall möglich sein, statt eines Vorsorgeauftrages bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen, wen man sich als Beistandsperson wünscht, sollte man die Urteilfähigkeit verlieren.

Laut Gesetz haben Ehepaare und eingetragene Partnerinnen und Partner eine gegenseitiges Vertretungsbefugnis. «Aus diesem Grunde benötigen die meisten Paare keinen Vorsorgeauftrag», sagt auch Diana Wider, Generalsekretärin der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). Empfehlenswert sei ein Vorsorgeauftrag bei komplizierten Familienverhältnissen und wenn sehr viel Vermögen vorhanden sei.

Weitere Informationen

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Ein Vorsorgeauftrag legt fest, wer Sie für persönliche, finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie urteilsunfähig werden sollten. Mit einer Patientenverfügung regeln Sie ihre medizinische Behandlung in einer solchen Situation.

Vorsorgeauftrag

Bei Krankheit, Demenz oder nach einem Unfall kann es passieren, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Wenn Sie im Rahmen eines Vorsorgeauftrags frühzeitig festlegen, wer sich im Ernstfall um Ihre Belange kümmern soll, ist gegebenenfalls keine Beistandschaft nötig.














Weitere Informationen

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wird dann relevant, wenn Sie nicht selber über Ihre Behandlung entscheiden können. Sie legen darin fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Die Patientenverfügung entlastet Ihre Angehörigen und erlaubt es den Ärztinnen und Ärzten, nach Ihrem Willen zu entscheiden. 














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Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie selbstbestimmt festlegen, wer für Sie entscheiden wird, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Selbstbestimmt bleiben

Vorsorgeauftrag


Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie selbstbestimmt festlegen, wer für Sie entscheiden wird, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.


Vorsorgeauftrag Muster
Vorsorgeauftrag – Muster

Muster zum Erstellen des Vorsorgeauftrags

Umfang: 3 Seiten
Erhältlich in: Deutsch, Französisch und Italienisch


Vater und Tochter mit Hund sind an einem Fluss und beobachten wie der Hund ins Wasser geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer für Sie die notwendigen Angelegenheiten in den drei Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr erledigen kann, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
  • Falls eine Patientenverfügung vorhanden ist, sollte im Vorsorgeauftrag erwähnt werden, dass sie dem Vorsorgeauftrag vorgeht.
  • Besprechen Sie den Inhalt des Vorsorgeauftrags mit der beauftragten Person und den Angehörigen.
  • Ein Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst, unterzeichnet und datiert werden.
  • Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag an einem einfach auffindbaren Ort auf. Teilen Sie den Aufbewahrungsort der beauftragten Person mit. Die Behörde wird das Original verlangen.
  • Erstellen Sie eine Liste mit allen wichtigen Dokumenten und halten Sie fest, wo sich diese befinden. Sie erleichtern damit der beauftragten Person die Ausführung des Mandats.

Die häufigsten Fragen











Wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag erstellt haben, sind Sie nicht schutzlos. Das Erwachsenenschutzrecht sieht folgende Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Personen vor:

Bei Verheirateten oder bei eingetragener Partnerschaft
Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, hat die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner ein Vertretungsrecht, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen. Dazu zählt z.B. die Post öffnen und erledigen oder die ordentliche Verwaltung des Einkommens. Voraussetzung für das Vertretungsrecht ist, dass die vertretende Person im selben Haushalt wie die urteilsunfähige Person lebt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.
Für die ausserordentliche Verwaltung von Vermögen (z.B. Verlängerung einer Hypothek, Verkauf einer Liegenschaft) braucht es jedoch auch bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren zwingend einen Vorsorgeauftrag.

Bei alleinstehenden Personen
Für nicht verheiratete Personen oder für Personen, die nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ernennt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Dabei wird geprüft, ob diese Beistandschaft von Familienmitgliedern, anderen nahestehenden Personen oder einer Berufsbeistandsperson übernommen werden kann.


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Ihr Vorsorgeauftrag

Im Vorsorgeauftrag halten Sie fest, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Aber was müssen Sie dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Vorsorgeauftrag.

Zwei ältere Herren denken über den nächsten Schachzug hinaus: Sie haben einen Vorsorgeauftrag erfasst.

«In meinem Vorsorgeauftrag habe ich festgehalten, dass Franz mich vertreten soll, falls ich urteilsunfähig werde. Er kennt mich in- und auswendig und wird sich ganz bestimmt für mich einsetzen! Die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten vertraue ich meiner Bank an. So kann nichts schiefgehen.»

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es, dass eine bestimmte Person Vertretungshandlungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit vornehmen kann. Die Vertretungshandlungen beschränken sich auf administrative, finanzielle und persönliche Angelegenheiten und haben die Interessen der auftraggebenden Person zu wahren.

Dieses Dokument muss formgültig erstellt werden (Art. 361 ZGB): Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder notariell beurkundet werden. Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und eine Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stattgefunden hat. Der Auftrag endet, wenn die Person Ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder wenn sie stirbt. 

Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Den Vorsorgeauftrag benötigen Sie für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung geschehen. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer in diesem Fall Ihre Interessen vertreten soll.

Wann sollte ich einen Vorsorgeauftrag errichten?

Einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, macht in jedem Alter Sinn. Verheiratete Paare können sich gegenseitig umfassende Vertretungsrechte zusichern (beispielsweise der Erwerb oder Verkauf von Grundeigentum). Für unverheiratete Personen besteht die Möglichkeit, sich gegenseitig rechtliches Vertretungsrecht zuzusprechen. Für alleinstehende Personen beispielsweise eröffnet dieses Rechtsinstrument die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens einzusetzen. 

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Was gehört alles in einen Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen (vgl. ZGB Art. 360ff).

Für Ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten können Sie eine Vertretungsperson bestimmen. Sie betrauen diese natürliche oder juristische Person damit, Sie gegenüber Behörden, Banken, Geschäftspartnern, Familienangehörigen etc. zu vertreten.

Die Ernennung eines Bevollmächtigten für den Rechtsverkehr betrifft den alltäglichen Umgang mit Ihrem Vermögen und Ihren Finanzen. Besondere Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Verkauf eines Hauses oder eine Eintragung im Grundbuch, sind nicht enthalten. Möchten Sie, dass sich die ernannte Person auch um diese Angelegenheiten kümmert? Dann erwähnen Sie dies explizit in Ihrem Vorsorgeauftrag.

Generell gilt: Je konkreter und detaillierter Ihr Vorsorgeauftrag für die Urteilsunfähigkeit ist, desto besser kann ihr Wille umgesetzt werden.

Was muss ich beachten, wenn ich einen Vorsorgeauftrag erstelle?

Das wichtigste ist, eine Person einzusetzen, der Sie absolut vertrauen und die auch bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Ausserdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine Person für alle drei Aufgabenbereiche einsetzen möchten oder pro Aufgabe eine andere Person. Möglich ist auch, eine juristische Person (beispielsweise eine Bank) einzusetzen. Wichtig ist, mit den eingesetzten Personen persönliche Gespräche zu führen und ihnen mitzuteilen, was Ihnen besonders wichtig ist, oder etwa wo die benötigten Unterlagen zu finden sind. Zudem sollten die zukünftigen Vorsorgebeauftragten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden, die sie als vorsorgebeauftragte Person innehaben werden.  

Wichtig zu wissen ist: Wenn die Urteilsunfähigkeit eintrifft, muss der Vorsorgeauftragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde validiert werden, bevor er seine Gültigkeit erhält.
 

Die vier Phasen eines Vorsorgeauftrags

Ein Vorsorgeauftrag durchläuft üblicherweise vier Phasen: Während eine Person ihren Vorsorgeauftrag in der ersten Phase erstellt, allenfalls im Personenstandsregister des Zivilstandesamts hinterlegt und Gespräche mit künftigen Vorsorgebeauftragten führt, nimmt sie in den nachfolgenden Phasen keine aktive Rolle ein: Ihre Urteilsunfähigkeit bildet die Voraussetzung und den Beginn der drei Phasen, in denen der Vorsorgeauftrag von der KESB validiert werden muss und die vorsorgebeauftragte Person die Umsetzung übernimmt. Diese endet erst, wenn die auftraggebende Person stirbt oder ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt. 

  • Vorsorgebeauftragte Person ist offiziell handlungsfähig und besitzt entsprechende Rechte und Pflichten
  • Die vorsorgebeauftragte Person muss jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ablegen können (Art. 400 OR)
  • Keine Berichterstattung gegenüber KESB verlangt. Erkennen jedoch andere Personen, dass die Interessen der betroffenen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt werden, schreitet die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund einer Meldung ein
     

Was sind die Formvorschriften für den Vorsorgeauftrag?

Für einen Vorsorgeauftrag gibt es zwei verschiedene Formen (ZGB Art. 361).

Wo bewahre ich meinen Vorsorgeauftrag auf?

Am besten bewahren Sie Ihren Vorsorgeauftrag so auf, dass Ihre Angehörigen ihn ohne zusätzliche Informationen finden. Wählen Sie zum Beispiel einen Ort, an dem Sie auch andere offizielle Dokumente aufbewahren. Sie können den Vorsorgeauftrag auch online in Ihrem elektronischen Gesundheitsdossier hinterlegen. So können Sie jederzeit von einem Computer aus darauf zugreifen.

Aber Vorsicht: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anerkennt Ihren Vorsorgeauftrag nur, wenn das Original vorliegt. Kopien werden als Hinweis angesehen, sind aber nicht rechtsgültig. Das Zivilstandesamt vermerkt Ihren Hinterlegungsort gegen eine Gebühr von 75 Franken in der zentralen Datenbank (Infostar). So ist Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell und unkompliziert auffindbar.

Was geschieht, wenn ich ohne Vorsorgeauftrag urteilsunfähig werde?

Eheleute und eingetragene Partner

Wenn einer der beiden Partner urteilsunfähig wird, erhält der andere auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen (vgl. ZGB, Art. 374 ff). Dabei ist der zivilrechtliche Status, sowie die Wohn- und Lebenssituation  ausschlaggebend. Die beiden Partner müssen entweder im gleichen Haushalt wohnen oder sich «regelmässig und persönlich Beistand leisten».

Dieses gesetzliche Vertretungsrecht gilt für folgende Bereiche:

  • Alle üblichen Rechtshandlungen, zum Beispiel Vertragsabschlüsse
  • Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung
  • Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen

Aussergewöhnliche Rechtshandlungen, zum Beispiel einen Liegenschaftsverkauf, muss der Partner mit Vertretungsrecht allerdings von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewilligen lassen. Diese Massnahme dient dem Schutz der urteilsunfähigen Person: Die KESB bewilligt die Vertretungshandlung nur, wenn Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können.

Alleinstehende Personen

Bei alleinstehenden Personen wird eine Beistandschaft errichtet (vgl. ZGB Art. 381). Hierfür klärt die KESB als erstes ab, ob jemand im nahen Familien- oder Bekanntenkreis diese Aufgabe übernehmen kann.

Wie finde ich die richtige Vertretungsperson?

Es ist nicht einfach, eine passende Vertretungsperson zu finden. Wählen Sie eine Person, der Sie absolut vertrauen. Wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und die Vertretung jemand anderem übergeben.

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer zukünftigen Vertretungsperson. Informieren Sie sie über die Aufgaben, die auf sie zukommen und diskutieren Sie offene Fragen. Erklären Sie auch, wieso Sie sich wünschen, von dieser Person vertreten zu werden.

Es lohnt sich ausserdem, eine stellvertretende Vertretungsperson zu benennen. Diese kommt zum Einsatz, falls Ihre erste Wahl den Vorsorgeauftrag nicht mehr annehmen kann oder möchte. Vergessen Sie nicht, auch mit der Stellvertretung Ihre Wünsche und die Vertretungsaufgabe zu besprechen.

Denken Sie ausserdem daran, in Ihrem Vorsorgeauftrag auch die Entschädigung der Vertretungsperson zu bestimmen. Falls Sie dies vergessen, bestimmt die KESB über eine angemessene Entschädigung (vgl. ZGB, Art. 366).

Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von einer möglichen Urteilsunfähigkeit erfährt, leitet sie erste Untersuchungen ein. Falls diese die Urteilsunfähigkeit bestätigen, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag. Dabei übernimmt sie die folgenden Aufgaben (vgl. ZGB Art. 363):

  1. Prüfung, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist: Sind die Formvorschriften eingehalten? War der Urheber zum Verfassungszeitpunkt urteilsfähig?
  2. Kontrolle, ob die Vertretungsperson für den Vorsorgeauftrag geeignet ist: Ist sie urteilsfähig? Sind Interessenskonflikte vorhanden?
  3. Entscheidung über eine allfällige Entschädigung der Vertretungsperson, falls diese im Vorsorgeauftrag nicht geregelt ist.

Sobald diese Abklärungen erledigt sind, entscheidet die eingesetzte Vertretungsperson, ob sie den Vorsorgeauftrag annimmt. Wenn sie dem Vorsorgeauftrag zustimmt, erhält sie von der KESB die Vertretungsurkunde. Damit kann sie belegen, welche Berechtigungen sie hat.

Nach Beginn des Vorsorgeauftrages sind die Aufgaben der KESB so gut wie abgeschlossen. Sie schreitet nur wieder ein, falls Ihre Interessen gefährdet sind (vgl. ZGB, Art. 368).

Beendigung des Auftragsverhältnisses

Grundsätzlich endet der Vorsorgeauftrag, wenn der Verfasser seine Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder stirbt.

Die Vertretungsperson kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist auflösen. Dazu muss sie der KESB eine schriftliche Mitteilung schicken. Wenn die Vertretungsperson wichtige Gründe vorlegen kann, kann sie den Auftrag auch fristlos kündigen. Falls die Vertretungsperson selber urteilsunfähig wird, entbindet sie die KESB vom Vorsorgeauftrag.

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Vorsorgeaufträge bei Urteilsunfähigkeit

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Vorsorgeaufträge bei Urteilsunfähigkeit
Aus Espresso vom 07.06.2023.Bild: Imago Images xLaxNacionx
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Urteilsunfähigkeit-Vorsorgeaufträge: In vielen Fällen gar nicht nötig

Mit einem Vorsorgeauftrag kann man bestimmen, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern soll, wenn man dazu nicht mehr in der Lage ist. Das stimmt so weit. Doch Vorsorgeaufträge sind kompliziert und teuer. Dazu kommt: In den meisten Fällen sind sie gar nicht nötig

Autor:

Jeder Mensch könne plötzlich urteilsunfähig werden, heisst es in einem Ratgeberartikel. «Damit Sie selber bestimmen können, wer sich dann um ihre Angelegenheiten kümmert, brauchen Sie einen Vorsorgeauftrag.» Vielleicht hat der Vater von Julia Ganz (Name geändert) diesen Artikel gelesen. Jedenfalls verfasste der Mann einen Vorsorgeauftrag und bestimmte darin, dass seine Kinder seine Angelegenheiten besorgen sollten, sollte er dazu nicht mehr in der Lage sein. Doch als es so weit war, gab es Probleme.

 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterfragt Arztzeugnis

 «Unser Vater lebt im Altersheim», erzählt Julia Ganz. «Er ist sehr schwach, spricht kaum noch. Weil wir die Kosten für das Heim bezahlen müssen, wollten wir den Verkauf seines Hauses in die Wege leiten». Die Geschwister reichen den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Zusammen mit einem Zeugnis des Hausarztes, worin steht, dass der Vater nicht mehr handlungsfähig sei.

Wozu dient ein Vorsorgeauftrag?

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In einem Vorsorgeauftrag können Sie festlegen, wer Sie in persönlichen, finanziellen und/oder rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, sollten Sie dauerhaft urteilsunfähig werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie Ihren Vorsorgeauftrag komplett von Hand verfassen, datieren und unterschreiben müssen. Sie können Ihren Vorsorgeauftrag beim Zivilstandesamt an Ihrem Wohnort registrieren lassen. Geben Sie den Personen, die Sie im Vorsorgeauftrag nennen, eine Kopie des Dokuments. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerrufen werden. Er wird erst in Kraft gesetzt, wenn Sie dauerhaft urteilsunfähig werden.

Damit war die KESB aber nicht zufrieden. Der betagte Vater musste sich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen. Resultat: Der Mann sei wohl «leicht kognitiv beeinträchtigt», deswegen aber nicht urteilsunfähig. Julia Ganz versteht das nicht. «Mein Vater hat extra für diesen Fall einen Vorsorgeauftrag ausgefüllt». Dass ein Vorsorgeauftrag aber erst dann gelte, wenn eine Person nachweisbar und dauerhaft urteilsunfähig sei, sei ihr nicht bewusst gewesen. Ebenso wenig, dass die KESB dies prüfe. «Wir dachten, dank dem Vorsorgeauftrag hätten wir nichts mit der KESB zu tun.»

Was kostet es, einen Vorsorgeauftrag in Kraft zu setzen?

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Sie können einen Vorsorgeauftrag selber erstellen, zum Beispiel anhand eines Musterformulars (siehe LinkBox). Verschiedene Organisationen verkaufen umfangreiche Vorsorgepakete mit Dokumenten zum Ausfüllen.

 Sollten Sie urteilsunfähig werden, wird der Vorsorgeauftrag durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Kraft gesetzt. Dabei fallen Gebühren an. Diese betragen je nach Ort zwischen ein paar Hundert und mehreren Tausend Franken.

Wie Julia Ganz denken viele: Dass Angehörige mit dem Vorsorgeauftrag ohne Zutun der KESB schalten und walten können. Ein Irrtum. Ein anderes Missverständnis: Ohne Vorsorgeauftrag könne beispielsweise die Ehefrau die Liegenschaft ihres Ehemannes nicht verkaufen, wenn dieser nicht mehr urteilsfähig sei. Deshalb sei es wichtig, dieser Situation mit einem Vorsorgeauftrag vorzubeugen.

Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?

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Verheiratete und eingetragene Paare haben laut Gesetz eine gegenseitige Vertretungsbefugnis. Sie können sich in alltäglichen Angelegenheiten gegenseitig vertreten und verpflichten. Bei nicht alltäglichen Angelegenheiten ist die Einwilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nötig. Zum Beispiel, wenn die Ehefrau das Haus des Ehemannes verkaufen möchte, um anfallende Pflegekosten zu decken.

 Wird eine nicht verheiratete Person urteilsunfähig, so bestimmt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Dabei prüft die KESB, ob es in der Familie oder unter nahen Angehörigen geeignete Personen gibt. Tipp: Wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag machen möchten, können Sie in einem einfachen Schreiben festhalten, wen Sie sich in diesem Fall als Beistandsperson wünschen.Bei einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann man dieses Dokument hinterlegen. Ansonsten ist es sinnvoll, es der Person zu geben, die man sich als Beistandsperson wünscht.

Dem widerspricht Patrick Fassbind, Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt. «Die Ehefrau kann die Liegenschaft auch ohne Vorsorgeauftrag verkaufen», erklärt er. «Dazu braucht sie einfach die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Im Normalfall keine grosse Sache.»

Gesetzesänderung in Planung

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Gegenwärtig ist eine Änderung des Erwachsenenschutzrechts in Planung: Künftig sollen Ehepaare und eingetragene Paare weitergehende Vertretungsrechte bekommen. Zudem wird überall möglich sein, statt eines Vorsorgeauftrages bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen, wen man sich als Beistandsperson wünscht, sollte man die Urteilfähigkeit verlieren.

Laut Gesetz haben Ehepaare und eingetragene Partnerinnen und Partner eine gegenseitiges Vertretungsbefugnis. «Aus diesem Grunde benötigen die meisten Paare keinen Vorsorgeauftrag», sagt auch Diana Wider, Generalsekretärin der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). Empfehlenswert sei ein Vorsorgeauftrag bei komplizierten Familienverhältnissen und wenn sehr viel Vermögen vorhanden sei.